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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gültig ab 01.10.1993

geänderte Version vom 01.12.2006 SG

1. ALLGEMEINES

Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages, und zwar auch, sofern im Einzelfall eine Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Entgegenstehenden

oder zusätzlichen Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklärt

haben.

 

2. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN

Unsere Angebote sind bezüglich Menge, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen des Käufers werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von

uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind. Mündliche Nebenabreden und – absprachen sind schriftlich niederzulegen.

 

3. VERWENDUNG

Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind ausschließlich zur Verwendung im Betrieb des Käufers bestimmt. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit uns möglich.

 

4. PREISE

Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer, im Export unversteuert. Unabhängig davon gehen Erhöhungen der Frachtsätze und gesetzlicher Abgaben, die den Preis der

Ware beeinflussen, zu Lasten des Käufers.

 

5. LIEFERUNG, VERSAND

Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte, Teillieferungen sind zulässig. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu

liefern, können uns aber an eine feste Lieferfrist nicht binden.

Alle Waren reisen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr des Käufers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wir wählen Versandweg und

Versandart. Für die Auslegung handelsüblicher Klauseln wie fob, cfr, cif, usw. gelten die aktuellen Incoterms des International Chamber of Commerce.

Verfügt der Käufer in unzulässiger Weise über die gelieferten Waren (vgl. Ziffern 3.) so können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche jegliche weitere Lieferung

einstellen. Soweit Leihpackmittel eingesetzt werden, gelten dafür unsere Packmittel Verleihbedingungen. Kundeneigenen Packmittel sind in einwandfreiem, füllbereitem

Zustand bereitzustellen.

 

6. HÖHERE GEWALT

Krieg, Betriebsstörungen aller Art, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und sonstige Fälle von höherer Gewalt sowie Streiks und Aussperrungen, Mangel an

Rohstoffen, Energie und Arbeitskräften, die die Herstellung oder deren Versand verringern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer der Störung

und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wir sind, sofern sich die Lieferung infolge der Störung um mehr als vier Wochen verzögert, zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

7. ZAHLUNGEN

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklart, und zwar ebenso für künftige

Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag

abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen.

Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprache aus unseren Geschäftsverbindungen

abzutreten.

Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und im Einvernehmen mit uns angenommen. Diskont- und sonstige

Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwerts dieser Papiere und mit

Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Im Export gehen mit der Zahlung verbundene Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie außerhalb

der Bundesrepublik Deutschland anfallen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir vorbehaltlich sonstiger weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von

4%  über dem jeweiligen Euribor Satz bzw. Libor Satz für US$ Verträge, darüber hinaus Ausgleich etwaiger Kursverluste zu verlangen.

Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu.

Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu

verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Es gelten die Bankverbindungen und Kontonummern wie in der Rechnung angegeben.

 

8. BEANSTANDUNGEN; GEWÄHRLEISTUNGEN

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware zugehen.

Verborgene Mängel müssen schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB und die

gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Bei berechtigten und ordnungsgemäß erhobenen Beanstandungen sind wir zur Ersatzlieferung befugt. Der Käufer darf die Wandlung oder Minderung erst dann verlangen,

wenn die Ersatzlieferung in angemessener Frist nicht erfolgt oder erneut mangelhaft ist. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis

zurückgesandt werden.

 

9. SCHADENSERSATZ

Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, unsere leitenden Angestellten oder

Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Für bei

Vertragsabschluss nicht voraussehbare oder vertragsuntypische Schäden haften wir nur, wenn uns oder unsere leitenden Angestellten ein grobes Verschulden trifft.

Weist der Käufer einen Schaden nach, so sind die Ansprüche auf den Rechnungswert der betreffenden Lieferung begrenzt.

Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

10. BERATUNG

Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer

Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

11. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Produkte. Das durch Verarbeitung entstandene neue Produkt dient zur Sicherung unserer

Forderungen in Höhe des Wertes der verarbeiteten, dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware.

Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Produkten erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Wert der anderen Produkte.

Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Käufers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt seine Rechte an dem

neuen Produkt. Verbindet oder vermischt der Käufer die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine

Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Käufer ist berechtigt, die in Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange seine

Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich

der Kaufpreisforderung vereinbart ist oder eine Abtretung dieser Forderung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen,

Sicherheitsbereignungen usw. an Dritte sind unzulässig.

Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns hiermit jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur

Sicherung unserer Ansprüche ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es nach Vereinbarung oder Vermischung, verkauft wird, gilt die

Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß

erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vor einer Pfändung,

einer Beschädigung oder einem Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie einer Pfändung oder jeder anderer Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Käufer

unverzüglich berichten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur

Übertragung des Eigentums bzw. Freigabe der Abtretungen verpflichtet.

Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware - ohne einen vorherigen

Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

 

12. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

 

Erfüllungsort für Zahlungen sowie Gerichtsstand ist Hamburg. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetz.

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